Was ist möglich?
Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs setzt nach § 41f EnWG unter anderem eine vierwöchige Androhung, eine mindestens acht Werktage vorherige Ankündigung und einen berücksichtigungsfähigen Rückstand von mindestens 100 Euro voraus. Zusätzlich muss der Rückstand grundsätzlich mindestens zwei Monatsabschläge betragen (oder bei fehlenden Abschlägen ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung). Eine konkrete Gesundheitsgefahr kann die Sperre unverhältnismäßig machen. In der Grundversorgung kommt die Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG hinzu.