Licht, Kühlschrank, Kochen, Fernsehen.
Normaler Haushaltsstrom ist im Regelbedarf enthalten. Der laufende Abschlag wird deshalb grundsätzlich nicht noch einmal zusätzlich als eigene Leistung übernommen. Das gilt im SGB II nach § 20 und in der Sozialhilfe nach § 27a SGB XII.