Was ist möglich?
Bei Stromschulden und drohender Unterbrechung kann eine vergleichbare Notlage vorliegen. Eine Schuldenübernahme kann geprüft werden, wenn SGB-II-Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und eine vergleichbare Notlage gerechtfertigt zu beheben ist. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Es besteht keine automatische Bewilligung; die besondere Soll-Regel bei drohender Wohnungslosigkeit ist nicht ohne Weiteres auf jede Stromsperre übertragbar.