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STROMHILFEN · KONKRETE LÖSUNG

StromsperreRechte und Fristen

Androhung, Ankündigung, Schutzbedürftigkeit

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WICHTIGSTE ANTWORT

Was ist möglich?

Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs setzt nach § 41f EnWG unter anderem eine vierwöchige Androhung, eine mindestens acht Werktage vorherige Ankündigung und einen berücksichtigungsfähigen Rückstand von mindestens 100 Euro voraus. Zusätzlich muss der Rückstand grundsätzlich mindestens zwei Monatsabschläge betragen (oder bei fehlenden Abschlägen ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung). Eine konkrete Gesundheitsgefahr kann die Sperre unverhältnismäßig machen. In der Grundversorgung kommt die Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG hinzu.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 41f, 41g EnWG

Gesetze und Voraussetzungen immer anhand der konkreten Situation prüfen. Eine Antragstellung bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf Bewilligung.

GEPRÜFTE RECHTSHINWEISE · OKTOBER 2026

Vier wichtige Regeln zur Stromsperre.

01 · SPERRSCHWELLE

100 Euro Rückstand allein reichen nicht aus: Bei Abschlägen sind grundsätzlich auch mindestens zwei laufende Monatsabschläge im Rückstand erforderlich; ohne Abschläge ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung (§ 41f Abs. 3 EnWG). Beanstandete oder noch nicht fällige Forderungen können außer Betracht bleiben.

02 · NICHT AUTOMATISCH

Eine schriftlich abgelehnte Ratenvereinbarung ist keine ausnahmslose gesetzliche Voraussetzung für einen Sozialantrag. Eigene Zahlungsversuche und zumutbare Alternativen sollten trotzdem dokumentiert werden.

03 · RÜCKZAHLUNG

Bei SGB-II-Darlehen sieht § 42a Abs. 2 SGB II während laufenden Leistungsbezugs grundsätzlich 5 % des maßgebenden Regelbedarfs pro Monat vor; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Bei § 36 SGB XII gibt es keine identische pauschale 5-%-Automatik; Beihilfe und Darlehen sind zu unterscheiden.

04 · GESUNDHEIT & GRUNDVERSORGUNG

Eine konkret belegbare Gefahr für Leib oder Leben kann nach § 41f Abs. 2 EnWG eine Sperre unverhältnismäßig machen. Nur in der Grundversorgung besteht das besondere Recht auf ein Angebot zur Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG.

Rechtsquellen: § 41f EnWG · § 41g EnWG · § 22 SGB II · § 42a SGB II · § 36 SGB XII.

DEIN NÄCHSTER SCHRITT

So gehst du jetzt vor.

01

Situation sichern

Gesundheitsgefahr umgehend schriftlich anzeigen und nach Möglichkeit nachweisen. Bei unmittelbar drohender Lebensgefahr 112.

02

Handeln

Sperrschreiben auf Fristen und Forderungen prüfen

03

Nachweise und Antwort

Fordere eine schriftliche Eingangsbestätigung. Bei drohender Sperre ausdrücklich eine Entscheidung im Eilverfahren verlangen und unabhängige Beratung hinzuziehen.

WEITERE HILFE

Auch andere Wege prüfen.

Bei Stromsperre ist der Versorger der erste Ansprechpartner. Parallel können Sozial- und Schuldnerberatung helfen. Für Stromkosten medizinischer Geräte gibt es einen eigenen Prüfweg.

Medizinische Hilfsmittel →
PRAXIS · NACHWEISE · FRISTEN

Was du konkret wissen solltest.

BEISPIEL

So kann ein Fall aussehen

Ein Versorger kündigt die Abschaltung in wenigen Tagen an. Die Person legt eine konkrete gesundheitliche Gefährdung dar und verlangt Aussetzung und Überprüfung.

Veranschaulichung, kein Leistungsversprechen.
UNTERLAGEN

Das solltest du bereithalten

Mahnung, ursprüngliche Androhung, konkrete Sperrankündigung, Zahlungen, Gesundheitsnachweise, Schriftwechsel.

FRIST & VORGEHEN

So handelst du rechtzeitig

§ 41f EnWG verlangt grundsätzlich vier Wochen Androhung und acht Werktage Ankündigung des Beginns. Bei medizinischer Gefährdung unverzüglich schriftlich informieren.

HÄUFIGER EINWAND

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Fehlende Fristen, falsch berechnete Rückstände oder Unverhältnismäßigkeit konkret geltend machen. Grundversorgung und Sondervertrag unterscheiden.

Passenden Brief mit Voreinstellung erstellen →