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STROMHILFEN.DE · SOZIALE HILFEN · STROMKOSTEN

Stromkosten.Welche Hilfe zählt?

Haushaltsstrom, Heizstrom, Warmwasser und Stromschulden werden sozialrechtlich unterschiedlich behandelt. Hier findest du den passenden Weg – ohne falsche Versprechen und mit den richtigen Anlaufstellen.

DIE ENTSCHEIDENDE UNTERSCHEIDUNG

Strom ist nicht gleich Strom.

Ob Jobcenter oder Sozialamt Kosten berücksichtigen können, hängt zuerst davon ab, wofür der Strom verwendet wird. Normaler Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf. Strom zum Heizen und dezentral erzeugtes Warmwasser folgen anderen Regeln.

01HAUSHALTSSTROM

Licht, Kühlschrank, Kochen, Fernsehen.

Normaler Haushaltsstrom ist im Regelbedarf enthalten. Der laufende Abschlag wird deshalb grundsätzlich nicht noch einmal zusätzlich als eigene Leistung übernommen. Das gilt im SGB II nach § 20 und in der Sozialhilfe nach § 27a SGB XII.

IM REGELBEDARF ENTHALTEN
02HEIZSTROM

Nachtspeicher, Stromheizung, Wärmepumpe.

Strom, der tatsächlich der Heizung dient, gehört nicht zum normalen Haushaltsstrom. Angemessene Heizkosten werden im SGB II über § 22 und im SGB XII über § 35 berücksichtigt. Wichtig ist eine nachvollziehbare Trennung vom übrigen Haushaltsstrom.

ALS HEIZKOSTEN PRÜFEN
03WARMWASSER

Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung.

Wird Warmwasser dezentral mit Strom erzeugt, kann ein Mehrbedarf hinzukommen. Rechtsgrundlagen sind § 21 Abs. 7 SGB II und § 30 Abs. 7 SGB XII. Bei nachgewiesenen höheren Aufwendungen gelten zusätzliche Voraussetzungen.

MEHRBEDARF PRÜFEN
04STROMSCHULDEN

Wenn aus einer Rechnung eine Notlage wird.

Eine offene Stromrechnung wird nicht automatisch vom Amt bezahlt. Droht aber eine Versorgungssperre oder besteht eine vergleichbare akute Notlage, kommen je nach Leistungssystem Darlehen oder eine Schuldenübernahme in Betracht. Dafür zählt der Einzelfall.

AKUTE HILFE PRÜFEN
PERSÖNLICHER WEGWEISER

Was trifft auf dich zu?

Drei Klicks reichen für eine erste Orientierung. Das Ergebnis ist keine Leistungsentscheidung – es zeigt dir, welchen Weg du jetzt zuerst prüfen solltest.

1 · Worum geht es?
2 · Welche Hilfe erhältst du?
3 · Wie akut ist es?
NACHZAHLUNG & STROMSCHULDEN

Erst Zahlungsweg klären. Bei Sperrgefahr parallel Hilfe beantragen.

Kannst du eine Jahresabrechnung nicht auf einmal zahlen, ist eine tragfähige Ratenlösung mit dem Versorger häufig der erste praktische Schritt. Biete nur eine Rate an, die neben dem künftig laufenden Abschlag wirklich bezahlbar bleibt. Scheitert das und droht eine Sperre, sollte die sozialrechtliche Hilfe nicht erst am letzten Tag geprüft werden.

01

Forderung prüfen

Abrechnung, Abschläge, Zählerstand und offene Summe nachvollziehen.

02

Versorger ansprechen

Ratenzahlung oder – in der Grundversorgung nach Sperrandrohung – Abwendungsvereinbarung prüfen.

03

Amt einschalten

Bei akuter Notlage Jobcenter oder Sozialamt mit Rechnung, Mahnung und Sperrandrohung kontaktieren.

04

Beratung dazunehmen

Caritas, Diakonie, anerkannte Schuldnerberatung oder Verbraucherberatung können beim Vorgehen unterstützen.

Wichtig für 2026:

Beim Jobcenter können Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden; daneben beschreibt die Bundesagentur bei einer drohenden Haushaltsstromsperre wegen „Neuschulden“ ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Welche Rechtsgrundlage im konkreten Fall greift, hängt von Ursache und Situation ab. Beim Sozialamt kommen insbesondere § 36 SGB XII für eine vergleichbare Notlage und bei einem unabweisbaren, vom Regelbedarf umfassten Bedarf § 37 SGB XII in Betracht.

WENN DIE SPERRE DROHT

Dann wird aus einer Geldfrage eine Versorgungsfrage.

Für Haushaltskunden gelten vor einer Unterbrechung gesetzliche Voraussetzungen. § 41f EnWG nennt unter anderem Mahnung, Androhung, eine grundsätzlich vierwöchige Frist und die Ankündigung des konkreten Beginns acht Werktage im Voraus. Besondere Schutzbedürftigkeit kann die Verhältnismäßigkeit einer Sperre ausschließen.

Sperrandrohung oder konkreten Termin erhalten?

Nutze dafür unseren ausführlichen Notfallcheck mit Sperrschwelle, Abwendungsvereinbarung und Textgenerator.

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DARLEHEN IST NICHT GLEICH GESCHENKTES GELD

Auch die Rückzahlung gehört zur Entscheidung.

Bei Darlehen sollte immer klar sein, wie die Tilgung später erfolgt. Pauschale Aussagen wie „immer 10 Prozent“ sind 2026 nicht mehr verlässlich.

JOBCENTER · SGB II5 %

des maßgebenden Regelbedarfs

§ 42a Abs. 2 SGB II sieht während des laufenden Leistungsbezugs grundsätzlich eine monatliche Aufrechnung von 5 % des maßgebenden Regelbedarfs ab dem Folgemonat der Auszahlung vor; gesetzliche Ausnahmen und konkurrierende Aufrechnungen sind zu beachten. Die Aufrechnung ist schriftlich per Bescheid zu erklären.

SOZIALHILFE · SGB XIIbis 5 %

der Regelbedarfsstufe 1

Bei ergänzenden Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII sind gemäß § 37 Abs. 4 Einbehalte bis 5 % der Regelbedarfsstufe 1 möglich. Das ist nicht automatisch die Rückzahlungsregel für eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII; deren Konditionen müssen gesondert geklärt werden.

NICHT ALLEIN DURCH DIE UNTERLAGEN

Beratung kann den entscheidenden Unterschied machen.

Gerade bei Sperrandrohung, mehreren Schulden oder unklarer Zuständigkeit lohnt es sich, Unterlagen gemeinsam zu sortieren. Wir verlinken bewusst zu etablierten Beratungsangeboten. Ein einheitliches bundesweites „Schuldnerberatungs-Logo“ gibt es nicht.

Hinweis: Die Organisationsnamen werden hier als verlinkte Wortmarken dargestellt. Fremde geschützte Logos werden nicht ohne entsprechende Nutzungsfreigabe in das Theme kopiert.

RECHTSGRUNDLAGEN · STAND SEPTEMBER 2026

Die Regeln hinter der Orientierung.

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Leistungsansprüche hängen vom Einzelfall, den Unterlagen und der Entscheidung des zuständigen Trägers ab.